Wie lange dauert es, bis mein Antrag abgelehnt oder genehmigt wird?
Im Gesetz (SGB XI § 18) werden hierzu unter anderem folgende Dinge geregelt:
- Der Medizinische Dienst oder der beauftragte Gutachter (es muss kein Mitarbeiter des MDK sein) muss den Versicherten in seinem Wohnbereich untersuchen. Dies kann auch nicht anders vereinbart werden.
- Dem Antragsteller ist spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen.
- Im Rahmen dieser Prüfungen hat der Medizinische Dienst durch eine Untersuchung des Antragstellers die Einschränkungen bei den Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB XI festzustellen sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und das Vorliegen der Bedingungen "Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz" nach § 45a zu ermitteln.
Also müssen die Begutachtung und der Bescheid in diesem Zeitraum von fünf Wochen durchgeführt bzw. erteilt sein.
Fehlende Unterlagen, Auskünfte von anderen Ärzten sind grundsätzlich kein Argument, um diesen Zeitraum zu verlängern, da es ausschließlich um die Feststellung der tatsächlichen Situation des Pflegebedürftigen geht. Medizinische Diagnosen oder Untersuchungen von Dritten sind nicht erforderlich, um den Pflegebedarf zu ermitteln.
Für Leistungen nach §45a SGB XI (demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen oder psychische Erkrankungen - "Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz") ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich. Dies muss der Gutachter von selbst berücksichtigen. (§45a SGB XI ist Voraussetzung für Pflegestufe 0)
Eine Begutachtung hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche stattzufinden,
- wenn der Pflegebedürftige im Krankenhaus liegt oder in einer stationären Reha versorgt wird und zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Versorgung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder dem Ende der Reha die weitere Versorgung sicher gestellt werden muss. Oder,
- wenn die Pflegeperson die Inanspruchnahme von Pflegezeit dem Arbeitgeber angekündigt hat, oder eine Familienpflegezeit vereinbart hat, oder
- paliiativ ambulant oder in einem Hospiz versorgt wird
Fazit
Nach fünf Wochen muss die Pflegekasse entschieden haben.