Im Gesetz (SGB XI § 18) werden hierzu unter anderem folgende Dinge geregelt:





Also müssen die Begutachtung und der Bescheid in diesem Zeitraum von fünf Wochen durchgeführt bzw. erteilt sein.


Fehlende Unterlagen, Auskünfte von anderen Ärzten sind grundsätzlich kein Argument, um diesen Zeitraum zu verlängern, da es ausschließlich um die Feststellung der tatsächlichen Situation des Pflegebedürftigen geht. Medizinische Diagnosen oder Untersuchungen von Dritten sind nicht erforderlich, um den Pflegebedarf zu ermitteln.


Für Leistungen nach §45a SGB XI (demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen oder psychische Erkrankungen - "Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz") ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich. Dies muss der Gutachter von selbst berücksichtigen. (§45a SGB XI ist Voraussetzung für Pflegestufe 0)


Eine Begutachtung hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche stattzufinden,




Fazit

Nach fünf Wochen muss die Pflegekasse entschieden haben.